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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 5 U 159/03
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5
UrhG §§ 137 f Abs. 2
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs.2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union ( hier : Spanien ) noch bestand.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 159/03

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. März 2004

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 18. Februar 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 12.2.2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen unberechtigter Verwendung eines von ihm im Jahre 1941 aufgenommenen Fotos eines auftauchenden U-Bootes auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin verwendet einen Ausschnitt dieses Fotos für den Umschlag eines Buches über den U-Boot-Krieg im Atlantik. Das Landgericht hat das fragliche Foto als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG angesehen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der urheberrechtliche Schutz auch heute noch bestehe. Selbst wenn das Foto in einem 1943 erschienenen Buch des Antragstellers bereits veröffentlicht worden und damit sein urheberrechtlicher Schutz am 31.12.1968 zunächst ausgelaufen sei, sei dieser Schutz durch die Vorschrift des § 137 f Abs.2 UrhG, mit der die Europäische Richtlinie 93/98/EWG umgesetzt worden sei, am 1.7.1995 wieder aufgelebt. Nach dieser Bestimmung fände die Schutzfrist des § 64 UrhG (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) ab 1.7.1995 auch für Werke Anwendung, deren Schutz schon ausgelaufen sei, wenn sie zum Stichtag 1.7.1995 noch in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union geschützt gewesen seien. Dies sei der Fall , denn das Foto habe zum 1.7.1995 noch in Italien urheberrechtlichen Schutz genossen.

Gegen diese rechtliche Beurteilung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung.

II.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis erfolglos.

1. Zu Recht hat das Landgericht - ebenso wie das Landgericht München in einem früheren Rechtsstreit, Anlage K 12 - das streitige Foto als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG angesehen. Lichtbildwerke unterscheiden sich von bloßen Lichtbildern nach § 72 UrhG dadurch, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Insbesondere müssen sie Individualität und jedenfalls eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen. Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es allerdings seit dem Erlass der Richtlinie 98/93/EWG (sog. Schutzrechtsrichtlinie) der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Lichtbildwerke zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, dass sie über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen, in eindringlicher Aussagekraft eine Problematik darstellen oder den Betrachter zum Nachdenken anregen. Das kann z.B. durch die Wahl des Motivs, des Bildausschnitts oder der Perspektive, durch die Verteilung von Licht und Schatten, durch Kontrastgebung, Bildschärfe oder die Wahl des richtigen Moments bei der Aufnahme geschehen (HansOLG GRUR 99,717 " Wagner-Familienfotos" m.w.N.).

Das Landgericht hat überzeugend dargelegt, dass das Foto in atmosphärischer Dichte eine bedrohliche Stimmung vermittelt und die Bildelemente gestaltet wirken. Trotz des großen Bildanteils, den die aufgepeitschte See einnimmt, wird der Blick sofort von dem aufgetauchten U-Boot im rechten oberen Bilddrittel gefangen genommen. Mit dem aufragenden Kommandoturm verschmelzen die nur schemenhaft erkennbaren menschlichen Gestalten zu einer einzigen dunklen Silhouette. Vor dem grauen Himmel vermittelt diese etwas Geisterhaft- Unwirkliches; das U-Boot erscheint dadurch auch weiter entfernt von dem Standort des Fotografen, als es tatsächlich gewesen sein kann, denn unstreitig hat der Antragsteller kein Teleobjektiv benutzt. Damit wird zugleich der Eindruck verstärkt, dass das Boot den rauen Elementen allein ausgeliefert ist. Individualität und Gestaltungshöhe Im Sinne der oben dargestellten Grundsätze wird man dieser Fotografie insgesamt daher nicht absprechen können.

Nach alledem kommt es entgegen den Angriffen der Berufung nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller den fotografierten Moment selbst "inszeniert" hat oder nur den besten Augenblick für sein Foto abgepasst hat. Entscheidend ist das fotografische Ergebnis, wie es dem Betrachter entgegentritt. Dieses rechtfertigt nach den obigen Darlegungen eine Einordnung als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG.

Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.2.2004 nochmals ausführlich dazu vorgetragen hat, dass das Foto nicht so entstanden sein könne, wie der Antragsteller es schildere, können die Begleitumstände - wie ausgeführt - letztlich dahingestellt bleiben, soweit jedenfalls feststeht, dass der Antragsteller das Bild selbst geschossen hat. Dies hat die Antragsgegnerin bislang nicht in Abrede gestellt. Ihr jetziger Vortrag, das Bild müsse von einer am Bug befestigten, automatischen Kamera aufgenommen sein, ist als erstmaliges qualifiziertes Bestreiten der Urheberschaft des Antragstellers zwar grundsätzlich erheblich kann jedoch als neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs.2 ZPO für dieses verspätete Vorbringen hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

2. Zugunsten der Antragsgegnerin kann allerdings davon ausgegangen werden, dass das Foto bereits 1943 erschienen ist. Zwar behauptet der Antragsteller in der Berufungsinstanz weiterhin, dass die gesamte 1943 gedruckte Auflage vernichtet worden sei. Die Antragsgegnerin hat jedoch eine umfangreiche Internet-Recherche vorgelegt, insbesondere Nachweise über das Vorhandensein des 1943 bei Suhrkamp erschienenen Buches in diversen öffentlichen Bibliotheken (Anlagen Ag 23-25), die für eine Glaubmachtmachung im Verfügungsverfahren reichen, zumal der Antragsteller diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ferner hat die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen, dass der Referendar Florian Henzel einer Münchner Anwaltskanzlei das tatsächliche Vorhandensein des 1943 erschienenen Buches bei verschiedenen Bibliotheken recherchiert habe und das Buch in mehreren Exemplaren bei einem Münchner und einem Hamburger Antiquariat vorhanden gewesen sei.

3. Zutreffend hat das Landgericht weiter dargelegt, dass bei einem erstmaligen Erscheinen des Fotos im Jahr 1943 die Schutzfrist am 31.12.1968 zunächst abgelaufen war, sie jedoch durch die spätere Einfügung des § 137f UrhG aufgrund der bereits erwähnten Schutzrechtsrichtlinie wieder aufgelebt ist und nunmehr erst 70 Jahre nach dem Tod des Antragstellers abläuft. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind gleichfalls unbegründet.

a) Die Anwendung des § 137f Abs.2 S.1 UrhG scheitert zunächst nicht daran, dass der Schutz für das Foto am 31.12.1968 nicht "nach diesem Gesetz", sondern nach § 26 KUG ausgelaufen war. § 26 KUG ist durch das jetzige UrhG vom 9.9.1965 aufgehoben worden (§ 141 Nr.5 UrhG). Für vorher geschaffene Lichtbildwerke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des heutigen UrhG noch geschützt waren - dies war auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bei dem streitgegenständlichen Foto der Fall - trat aufgrund der Übergangsvorschrift des § 129 UrhG die erst 1985 aufgehobene Bestimmung des § 68 UrhG in Kraft. Diese sah für Lichtbildwerke grundsätzlich eine Schutzfrist von 25 Jahren nach Erscheinen vor, ausnahmsweise - hier aber wegen des Erscheinens 1943 nicht einschlägig - 25 Jahre ab Herstellung, wenn das Werk innerhalb von 25 Jahren ab Herstellung nicht erschienen war. Damit änderte sich die Schutzfrist für das Foto des Antragstellers mit dem Inkrafttreten des UrhG zwar nicht inhaltlich, denn auch nach § 26 KUG wäre das Foto 25 Jahre ab Erscheinen geschützt gewesen. Die Schutzfrist beruhte jedoch nunmehr auf den Regelungen des UrhG, also auf "diesem Gesetz" im Sinne des § 137f Abs.2 UrhG und war nach dem damals noch geltenden § 68 UrhG am 31.12.1968 abgelaufen.

b) Zu Recht ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass der Schutz des Fotos zum 1.7.1995 nach § 137f Abs.2 UrhG wieder aufgelebt ist und nunmehr gemäß § 64 UrhG erst 70 Jahre nach dem Tod des Antragstellers erlischt. Denn das Foto war zum Zeitpunkt des 1.7.1995 in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft geschützt.

aa) Das Landgericht hat ausgeführt, dass das Foto des Antragstellers am 1.7.1995 noch in Italien gemäß Art 1, Art 2 Nr. 7 des Gesetzes Nr.633 vom 22.4.1941 in Verbindung mit einem Dekret vom 20.7.1945 bis zum Ablauf von 56 Jahren nach dem Tod des Urhebers geschützt gewesen sei. Die Antragsgegnerin weist indes zu Recht darauf hin, dass Art. 2 Nr.7 des Gesetzes Nr. 633 im Jahre 1979 neu gefasst worden ist (Möhring/ Schulze/ Ulmer/ Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Landesbericht Italien, Fußnote zu Art.2 des Gesetzes Nr.633); der jetzige Urheberrechtsschutz für Fotografien sei erst zu diesem Zeitpunkt eingeführt worden. Durch die Gesetzesänderung des Jahres 1979 ist zudem eine Schutzfristdauer von 50 Jahren ab Herstellung des fotografischen Werkes eingeführt worden, die bei einer Herstellung im Jahre 1941 mit dem Jahr 1991 abgelaufen wäre (Art.32 bis des Gesetzes Nr.633 in der Fassung von 1979, s. Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert a.a.O.). Somit erscheint der Schutzfristvergleich mit Italien doch etwas diffiziler als vom Landgericht und von Fromm/Nordemann, UrhG, 9.Aufl., § 64 Rn.6 dargestellt. Dies ist ggf. in einem Hauptsacheverfahren im Einzelnen zu überprüfen.

bb) Für das Verfügungsverfahren kann das Bestehen eines Schutzes in Italien bis zum 1.7.1995 jedoch dahingestellt bleiben, weil das streitgegenständliche Foto überwiegend wahrscheinlich in einem anderen EU-Land, nämlich Spanien, noch geschützt war. Wie Schulze/Bettinger (GRUR 2000, 12) im Einzelnen nachgewiesen haben, waren Fotografien in Spanien bereits seit 1879 mit einer Schutzfrist von 80 Jahren ab dem Tod des Urhebers geschützt (a.a.O S.16). Es wurden keine besonders strengen Anforderungen an den Werkcharakter gestellt (a.a.O. S.15,16). Das urheberrechtliche Werk musste einen gewissen Grad an Originalität aufweisen und eine persönliche Leistung des Urhebers erkennen lassen. Ein besonderer künstlerischer Wert wurde nicht gefordert (a.a.O., S.15 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben bestanden jedenfalls keine höheren Anforderungen an das urheberrechtlich schutzfähige Werk als in Deutschland und kann angenommen werden, dass auch das streitgegenständliche Foto Werkcharakter nach bis zum 1.7.1995 geltenden spanischen Recht besaß.

Im Verhältnis zu Deutschland war zwar bis zum Beitritt Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft am 1.1.1986 noch Art 7 Abs.8 der Revidierten Berner Übereinkunft (Pariser Fassung) anwendbar (entgegen der Meinung der Antragsgegnerin kommt zwischen zwei Staaten immer die jeweils neueste Fassung der Berner Übereinkunft zur Anwendung, Fromm/Nordemann, UrhG, 9.Aufl., § 121 Rn.2. Der sog. Schutzrechtsvergleich nach Art.7 Abs.3 RBÜ in der Fassung von Rom ist jedoch auch in die Pariser Fassung in Art. 7 Abs.8 übernommen worden). Nach Art.7 Abs.8 RBÜ konnte ein deutscher Urheber in einem anderen Verbandsland keine längeren Schutzfristen in Anspruch nehmen als in seinem Heimatland, d.h. auch in Spanien war der Urheberschutz für das Foto des Antragstellers am 31.12.1968 zunächst abgelaufen (vgl. Schulze/Bettinger a.a.O., S.17). Nach mindestens überwiegender Auffassung, der sich der Senat entgegen den Angriffen der Berufung anschließt, ist aus der sog Phil-Collins-Entscheidung des EUGH vom 20.10.93 (GRUR 94,280) jedoch zu folgern, dass wegen des Diskriminierungsverbots gemäß Art 12 EGV der Schutzfristenvergleich nach Art. 7 Abs.8 RBÜ im Verhältnis der EU-Staaten zueinander ab deren jeweiligem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft nicht mehr stattfinden kann. Das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gilt unmittelbar, ohne dass es auf die Anwendung des bisherigen Fremdenrechts und Konventionsrecht mehr ankommt (OLG Frankfurt GRUR 98, 47, 48; Schulze/Bettinger a.a.O. S.17 m.w.N.; Möhring/Nicolini-Hartmann, UrhG, 2.Aufl., § 137f Rn.16 m.w.N.). Im Ergebnis gilt also im Schutzfristenvergleich ab. 1.7.1995 der Grundsatz der Meistbegünstigung, allerdings nur vorübergehend, da die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der EG-Schutzrechtsrichtlinie ihre Schutzfristen ohnehin vereinheitlicht haben. Dementsprechend hat es die Antragsgegnerin hinzunehmen, dass der Antragsteller die ungenehmigte Nutzung seines Fotos auf einem Buchumschlag ab 1.7.1995 wieder verbieten kann.

4. Zutreffend hat das Landgericht schließlich ausgeführt, dass die Verwendung des Fotos nicht von dem Zitatrecht gedeckt ist. Dem schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an. Hiergegen hat die Antragsgegnerin in der Berufung auch keine Einwände mehr erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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